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   LG Stuttgart, 24.02.2004 - 17 O 618/03   

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https://dejure.org/2004,29311
LG Stuttgart, 24.02.2004 - 17 O 618/03 (https://dejure.org/2004,29311)
LG Stuttgart, Entscheidung vom 24.02.2004 - 17 O 618/03 (https://dejure.org/2004,29311)
LG Stuttgart, Entscheidung vom 24. Februar 2004 - 17 O 618/03 (https://dejure.org/2004,29311)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Wirksamkeit eines Vertrages zwischen einem Sänger als Künstler und einer Tonträgerfirma zur Herstellung eines Tonträgers; Künstlervertrag als urheberrechtlicher Verwertungsvertrag eigener Art; Missverhältnis zwischen einer Leistung und der Gegenleistung; Umfassende ...

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • OLG Karlsruhe, 09.07.2003 - 6 U 65/02

    Sittenwidrigkeit eines Künstlervertrages

    Auszug aus LG Stuttgart, 24.02.2004 - 17 O 618/03
    Dem steht es auch gleich, wenn sich der Handelnde bewusst oder grob fahrlässig der Kenntnis erheblicher Tatsachen verschließt (vgl. BGHZ 20, S. 43, 50 ff.; OLG Karlsruhe ZUM 2003 S. 785, 786).

    Auch dadurch, dass der Abschluss sittenwidriger Verträge in einer Branche üblich geworden sein mag, ändert sich an der Anwendung der von der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufgestellten Bewertungskriterien zur Anwendung des § 138 Abs. 1 BGB im Einzelfall nichts (vgl. OLG Karlsruhe ZUM 2003, S. 785, 786).

  • BGH, 01.12.1988 - I ZR 190/87

    "Künstlerverträge"; Sittenwidrigkeit eines Künstlervertrages

    Auszug aus LG Stuttgart, 24.02.2004 - 17 O 618/03
    Es handelt sich um eine Urheberrechtsstreitsache, da der streitgegenständliche Künstlervertrag nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung als urheberrechtlicher Verwertungsvertrag eigener Art zu qualifizieren ist (vgl. BGH, GRUR 1989, S. 198, 201; Fromm/Nordemann/Hertin Urheberrecht, 9. Auflage 1998, § 78 Rdnr. 6).

    Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung gehört es grundsätzlich zum Wesen eines Verwertungsvertrages, dass der Auswerter, der sich alle Rechte zur kommerziellen Auswertung übertragen lässt, auch die typischen Risiken einer solchen Auswertung, nämlich das Produktionsrisiko und das Risiko einer fehlgeschlagenen Promotion zu tragen hat (vgl. BGH GRUR 1989, S. 198, 201).

  • BGH, 19.01.2001 - V ZR 437/99

    Verwerfliche Gesinnung des Begünstigten beim wucherähnlichen Geschäft; Anwendung

    Auszug aus LG Stuttgart, 24.02.2004 - 17 O 618/03
    Danach können gegenseitige Verträge, auch wenn der Wuchertatbestand des § 138 Abs. 2 BGB nicht in allen Voraussetzungen erfüllt ist, als wucherähnliche Rechtsgeschäfte nach § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig sein, wenn zwischen Leistung und Gegenleistung objektiv ein auffälliges Missverhältnis besteht und außerdem mindestens ein weiterer Umstand hinzukommt, der den Vertrag bei Zusammenfassung der subjektiven und objektiven Merkmale als sittenwidrig erscheinen lässt (vgl. BGH NJW 1993, S. 1587, 1588; BGH NJW 2001, S. 1127, 1127 ff.).
  • BGH, 28.02.1989 - IX ZR 130/88

    Wirksamkeit des Abschlusses risikoreicher Geschäfte

    Auszug aus LG Stuttgart, 24.02.2004 - 17 O 618/03
    Ein Rechtsgeschäft ist nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig, wenn es nach seinem aus der Zusammenfassung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu entnehmenden Gesamtcharakter mit den guten Sitten nicht zu vereinbaren ist (vgl. BGHZ 107, S. 92, 97 ff.; Palandt Bürgerliches Gesetzbuch, 63. Auflage 2004, § 138, Rdnr. 8).
  • BGH, 07.01.1993 - IX ZR 199/91

    Haftung eines Notars wegen unterlassener Belehrung über Sittenwidrigkeit einer

    Auszug aus LG Stuttgart, 24.02.2004 - 17 O 618/03
    Danach können gegenseitige Verträge, auch wenn der Wuchertatbestand des § 138 Abs. 2 BGB nicht in allen Voraussetzungen erfüllt ist, als wucherähnliche Rechtsgeschäfte nach § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig sein, wenn zwischen Leistung und Gegenleistung objektiv ein auffälliges Missverhältnis besteht und außerdem mindestens ein weiterer Umstand hinzukommt, der den Vertrag bei Zusammenfassung der subjektiven und objektiven Merkmale als sittenwidrig erscheinen lässt (vgl. BGH NJW 1993, S. 1587, 1588; BGH NJW 2001, S. 1127, 1127 ff.).
  • BGH, 08.02.1956 - IV ZR 287/55

    Sittenwidrigkeit einer Vorfinanzierung

    Auszug aus LG Stuttgart, 24.02.2004 - 17 O 618/03
    Dem steht es auch gleich, wenn sich der Handelnde bewusst oder grob fahrlässig der Kenntnis erheblicher Tatsachen verschließt (vgl. BGHZ 20, S. 43, 50 ff.; OLG Karlsruhe ZUM 2003 S. 785, 786).
  • OLG Hamm, 14.08.2007 - 4 U 44/07

    Schadenersatzanspruch des Produzenten bei fehlgeschlagenem Übernahmevertrag mit

    Zum Wesen eines derartigen Verwertungsvertrages gehört es, dass der Auswerter, der sich alle Rechte zur kommerziellen Auswertung übertragen lässt, auch die typischen Risiken einer solchen Auswertung, nämlich das Produktionsrisiko und das Risiko einer fehlgeschlagenen Promotion zu tragen hat (BGH GRUR 1989, 198, 201; LG Stuttgart, Urt. v. 24.02.2004, Az. 17 O 618/03).
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